Vereinssatzung

vom 08. September 1981

geändert durch die JHV am 08.Juni 1982
geändert durch die JHV am 22. Februar 1983
neugefasst durch die JHV am 16. Januar 1996
geändert durch die JHV am 28. Januar 1997
geändert durch die JHV am 20. Januar 1998
geändert durch die JHV am 23. Januar 2001
neugefasst durch die JHV am 25. Januar 2005
geändert durch die JHV am 24. Januar 2006


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Radsport-Club Radsportfreunde Hattersheim 1981 e.V. und hat seinen Sitz in Hattersheim am Main. Er wurde am 08. September 1981 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Förderung des Radsports nach den Grundsätzen des Amateurgedankens und
b) Die Förderung von Erwachsenen, Senioren, Kindern und Jugendlichen durch Sport, Spiel und Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied
a) im Landessportbund Hessen e.V.
b) in den zuständigen Landes- oder Spitzenverbänden des DSB


§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis einschließlich 13. Lebensjahr)
c) Jugendliche (14. bis einschließlich 17. Lebensjahr)
d) Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen davor zu erklären ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, oder
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.

Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)soll jährlich im ersten Monat des Kalenderjahres stattfinden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Antragsstellung und Stimmrechtausübung ist nur den Mitgliedern ab 16 Jahren möglich. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder für den Vorstand wählbar.

Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Aussprache zu den Berichten
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Veranstaltungskalender
g) AnträgeVerschiedenes

Die Wahlen erfolgen übergreifend:

Gerade Jahreszahl
1.Vorsitzende/r
Kassierer/in
mindestens drei Beisitzer/innen
höchstens sieben Beisitzer/innen
mindestens ein/e Kassenprüfer/innen

Ungerade Jahreszahl
2. Vorsitzender
Geschäftsführer/in
mindestens ein/e Kassenprüfer/innen

Vorstand und Kassenprüfer/innen werden jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes
a) die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und die Zahlungsart und
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

Über die Versammlung hat ein Vorstandsmitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von Ihm und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (Enthaltungen zählen nicht mit) Satzungsänderungen können nur bei Ankündigung in der Tagesordnung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins nach Ankündigung in der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der schriftlich begründete Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder vorliegt. Der außerordentlichen Versammlung stehen die gleichen Befugnisse wie der Ordentlichen zu.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Der/dem Kassierer/in
Der/dem Geschäftsführer/in und
Mindestens drei, höchstens sieben Beisitzer/innen.

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Sofern der Vorstand Fachwarte beruft, die nicht als Beisitzer gewählt sind, haben diese kein Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich mit zweiwöchiger Einladungsfrist zusammen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in, die/der Kassierer/in und die/der Geschäftsführer/in; hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand bleibt solang im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 8 Ordnungen
Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Außerdem sind Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.


§ 9 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Hattersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


(Diese Satzung wurde am 25.Januar 2005 beschlossen und am 24. Januar 2006 geändert.)


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