Vereinssatzung des RC Radsportfreunde Hattersheim 1981 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Radsport-Club Radsportfreunde Hattersheim 1981 e.V. und hat seinen Sitz in Hattersheim am Main. Er wurde am 08. September 1981 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuer­begünstig­te Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungs­zweck wird insbeson­dere verwirklicht durch:

a) Pflege und Förderung des Radsports nach den Grundsätzen des Amateurgedankens und

b) Die Förderung von Erwachsenen, Senioren, Kindern und Jugendlichen durch Sport, Spiel und Jugendpflege. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied

a) im Landessportbund Hessen e.V.

b) in den zuständigen Landes- oder Spitzenverbänden des DSB.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b) Kinder (bis einschließlich 13. Lebensjahr) 

c) Jugendliche (14. bis einschließlich 17. Lebensjahr) 

d) Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Schriftform an den Verein zu richten. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen auf der Maske "Vereinsbeitritt" der Website http:/www.rc-hattersheim.de abgegeben werden. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder per E-Mail mitgeteilt werden. Der Eintritt wird mit Zugang eines die Aufnahme bestätigenden Schreibens des Vereinsvorstandes wirksam. Dieses Schreiben kann alternativ auch in Textform per E-Mail an den Antragsteller versandt werden.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift­verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu mit Eintritt in den Verein verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Die Mitgliedsbeiträge werden unter der Angabe der Gläubiger-ID des RC Hattersheim, DE38ZZZ00000187368 und der Mandats­referenz des Mitglieds, welche der Landes­sportbund-Mitgliedsnummer entspricht, jährlich zum 20. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Für den einmaligen oder wieder­kehrenden Einzug von SEPA Lastschriften erhalten Mitglieder keine Benachrichtigung per E-Mail.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderj­ahres zulässig und spätestens sechs Wochen davor zu erklären ist, 

b) durch Streichung aus dem Mitglieds­verzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung des Vereins­beitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflich­tungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, oder

c) durch Ausschluss bei vereinsschä­digendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.

Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben. Der Ausschluss­beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitglieder­versammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und 

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitglieder­versammlung (Jahreshaupt­versammlung) soll jährlich im ersten Monat des Kalender­jahres stattfinden. Sie ist mitgliederöffentlich und kann als Präsenz­veranstaltung, in digitaler Form oder als Hybrid­veranstaltung stattfinden. Die Einladung zur Mitglieder­versammlung hat spätestens zwei Wochen vorher in Textform zu erfolgen. Antragsstellung und Stimmrecht­ausübung ist nur den Mitgliedern ab 16 Jahren möglich. Mit Vollendung des 18. Lebens­jahres sind Mitglieder für den Vorstand wählbar. 

Die Tagesordnung soll enthalten: 

a) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer 

b) Aussprache zu den Berichten 

c) Entlastung des Vorstandes 

d) Neuwahl des Vorstandes 

e) Wahl der Kassenprüfer/innen

f) Veranstaltungskalender 

g) Anträge Verschiedenes

Die Wahlen erfolgen übergreifend: 

Gerade Jahreszahl
− 1.Vorsitzende/r
− Kassierer/in
− mindestens drei Beisitzer/innen
− höchstens sieben Beisitzer/innen
− mindestens ein/e Kassenprüfer/innen 

Ungerade Jahreszahl
− 2. Vorsitzender
− Geschäftsführer/in
− mindestens ein/e Kassenprüfer/innen

Vorstand und Kassenprüfer/innen werden jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren ge-
wählt.

In besonderen Fällen kann von der Regel der Wahlen zu geraden und ungeraden Jahres­zahlen abgewichen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes

a) die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und die Zahlungsart und 

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat ein Vorstands­mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von Ihm und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

Satzungsänderungen können nur bei Ankündigung in der Tagesordnung und mit Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Über die Auflösung des Vereins nach Ankündigung in der Tagesordnung beschließt die
Mitglieder­versammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der schriftlich begründete Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder vorliegt. Der außerordentlichen Versammlung stehen die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen zu.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
− der/dem 1. Vorsitzenden,
− der/dem 2. Vorsitzenden,
− der/dem Kassierer/in,
− der/dem Geschäftsführer/in und
− mindestens drei, höchstens sieben Beisitzer/innen.

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Sofern der Vorstand Fachwarte beruft, die nicht als Beisitzer gewählt sind, haben diese kein Stimmrecht im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich mit zwei­wöchiger Einladungs­frist zusammen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in, die/der Kassierer/in und die/der Geschäftsführer/in; hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstands­ämter betrauen. Der Vorstand (§ 26 BGB) muss jedoch aus mindestens zwei Personen bestehen.

§ 8 Ordnungen

Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung. Außerdem sind Sportordnungen, Wettkampf­bestimmungen und Schieds­ordnungen der zuständigen Spitzen­verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 9 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hattersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


Diese Satzung wurde am 25. Januar 2005 beschlossen und zuletzt am 24.03.2025 geändert.
• Neufassung durch die JHV am 25. Januar 2005
• geändert durch die JHV am 24. Januar 2006
• geändert durch die JHV am 18. Januar 2011
• geändert durch die JHV am 30. Januar 2014
• geändert durch die JHV am 06. Februar 2018
• geändert durch die JHV am 05. Oktober 2021
• geändert durch die JHV am 24. März 2025

Hinweise:

  • Änderungen unter §2 veranlasst durch Anpassung an gemeinnützig­keitsrechtliche Bestimmungen. Anlass ist der Hinweis des Finanzamts Hofheim vom 25.09.2017 im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. §§51-68 der Abgabenordnung (AO).
     
  • Änderung unter §4 veranlasst durch Beschluss des Vorstandes zur Reduzierung des Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit dem Einzug von Lastschriften.
     
  • Änderungen unter §6 veranlasst durch „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25.03.2020.
     
  • Änderungen vom 24.03.2025:
    • Unter §4: Streichung aus dem Mitglieds­verzeichnis bereits nach drei statt sechs Monaten Verzug beim Vereinsbeitrag.
    • Unter §7: Ein Vorstandsmitglied kann mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betraut werden. Der Vorstand (§26 BGB) muss jedoch aus mindestens zwei Personen bestehen.